§ 76 TGG 2024 Verfall

Tiergesundheitsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Tiere und Erzeugnisse sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, können von der Behörde für verfallen erklärt werden, wenn sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer darauf basierenden Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts in das Bundesgebiet verbracht wurden.
  2. (2)Absatz 2,Hierbei gelten die Bestimmungen des § 17 VStG mit der Maßgabe, dass Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, unabhängig vom Eigentümer für verfallen erklärt werden können.Hierbei gelten die Bestimmungen des Paragraph 17, VStG mit der Maßgabe, dass Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, unabhängig vom Eigentümer für verfallen erklärt werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Tiere und Erzeugnisse sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, können von der Behörde für verfallen erklärt werden, wenn sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer darauf basierenden Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts in das Bundesgebiet verbracht wurden.
  2. (2)Absatz 2,Hierbei gelten die Bestimmungen des § 17 VStG mit der Maßgabe, dass Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, unabhängig vom Eigentümer für verfallen erklärt werden können.Hierbei gelten die Bestimmungen des Paragraph 17, VStG mit der Maßgabe, dass Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, unabhängig vom Eigentümer für verfallen erklärt werden können.

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