§ 12 FMaG 2016 EU-Konformitätserklärung

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nachgewiesen wurde.Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nachgewiesen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 6 zu entsprechen, die in diesem Anhang aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  3. (3)Absatz 3,Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung hat die in Anlage 7 aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird. Der über eine in der vereinfachten EU-Konformitätserklärung angegebenen Internetadresse erhältliche vollständige Text der EU-Konformitätserklärung muss in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung stehen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  4. (4)Absatz 4,Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, ist für alle Rechtsakte der Europäischen Union eine einzige EU-Konformitätserklärung auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nachgewiesen wurde.Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nachgewiesen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 6 zu entsprechen, die in diesem Anhang aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  3. (3)Absatz 3,Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung hat die in Anlage 7 aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird. Der über eine in der vereinfachten EU-Konformitätserklärung angegebenen Internetadresse erhältliche vollständige Text der EU-Konformitätserklärung muss in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung stehen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  4. (4)Absatz 4,Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, ist für alle Rechtsakte der Europäischen Union eine einzige EU-Konformitätserklärung auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.

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