§ 16 CBCR-VG Richterzuständigkeit

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2024 bis 31.12.9999

Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003. Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2024 bis 31.12.9999

Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003. Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.

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