§ 19 ZASS-AV Zulassungsvoraussetzungen zur kommissionellen Abschlussprüfung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Ein/Eine Teilnehmer/in ist von der Lehrgangsleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist, unddie Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei Paragraph 18, Absatz 3, zu berücksichtigen ist, und
  2. 2.Ziffer 2mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 in einer Dokumentation (§ 15) nachgewiesen ist.mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in einer Dokumentation (Paragraph 15,) nachgewiesen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Ein/Eine Teilnehmer/in ist von der Lehrgangsleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist, unddie Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 positiv absolviert worden sind, wobei Paragraph 18, Absatz 3, zu berücksichtigen ist, und
  2. 2.Ziffer 2mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 2 Abs. 3 in einer Dokumentation (§ 15) nachgewiesen ist.mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in einer Dokumentation (Paragraph 15,) nachgewiesen ist.

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