§ 37 ZASS-AV Kommissionelle Abschlussprüfung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (Paragraph 34,) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 und
    2. 2.Ziffer 2der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (§ 31)der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (Paragraph 31,)
    nachgewiesen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser Verordnung sinngemäß durchzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (Paragraph 34,) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 und
    2. 2.Ziffer 2der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (§ 31)der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (Paragraph 31,)
    nachgewiesen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser Verordnung sinngemäß durchzuführen.

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