§ 11 ZASS-AV Anrechnung – Praktische Ausbildung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der/Die Dienstgeber/in hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung in folgenden Fällen anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsbei Wechsel des /der Dienstgebers/-in im Rahmen der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
    2. 2.Ziffer 2bei Wechsel von der Lehrausbildung in der Zahnärztlichen Fachassistenz in die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
    3. 3.Ziffer 3bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz absolvierten Praktika.
  2. (2)Absatz 2,Die Anrechnung auf die praktische Ausbildung hat auf Grundlage eines Gutachtens der Österreichischen Zahnärztekammer über die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit der absolvierten praktischen Ausbildung zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der/Die Dienstgeber/in hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung in folgenden Fällen anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsbei Wechsel des /der Dienstgebers/-in im Rahmen der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
    2. 2.Ziffer 2bei Wechsel von der Lehrausbildung in der Zahnärztlichen Fachassistenz in die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
    3. 3.Ziffer 3bei im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz absolvierten Praktika.
  2. (2)Absatz 2,Die Anrechnung auf die praktische Ausbildung hat auf Grundlage eines Gutachtens der Österreichischen Zahnärztekammer über die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit der absolvierten praktischen Ausbildung zu erfolgen.

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