Anl. 2 TGG 2024

Tiergesundheitsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist hinsichtlich der AGES die Geschäftsführung, hinsichtlich Universitäten die Rektorin bzw. der Rektor.Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass im Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen die Bestimmungen des AHL eingehalten werden.Tiere, die in den zur wissenschaftlichen Erforschung von meldepflichtigen Seuchen bestimmten Räumlichkeiten eingestallt waren, dürfen ohne Bewilligung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau nicht aus der jeweiligen Universität bzw. den Räumlichkeiten der AGES verbracht werden.Die verantwortliche Person hat der Behörde auf deren Verlangen alle relevanten Informationen hinsichtlich des Umgangs mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen zu erteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist hinsichtlich der AGES die Geschäftsführung, hinsichtlich Universitäten die Rektorin bzw. der Rektor.Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass im Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen die Bestimmungen des AHL eingehalten werden.Tiere, die in den zur wissenschaftlichen Erforschung von meldepflichtigen Seuchen bestimmten Räumlichkeiten eingestallt waren, dürfen ohne Bewilligung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau nicht aus der jeweiligen Universität bzw. den Räumlichkeiten der AGES verbracht werden.Die verantwortliche Person hat der Behörde auf deren Verlangen alle relevanten Informationen hinsichtlich des Umgangs mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen zu erteilen.

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