§ 5 KIG 2025 (weggefallen)

Kommunalinvestitionsgesetz 2025

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung des digitalen Übergangs in den Gemeinden, einschließlich der verstärkten Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten sowie bei der Einreichung von digitalen Förderanträgen, einen Zweckzuschuss.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe des Zweckzuschusses beträgt je Einwohner gemäß der Volkszahl (§ 11 Abs. 9 FAG 2024), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen ist, für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner.Die Höhe des Zweckzuschusses beträgt je Einwohner gemäß der Volkszahl (Paragraph 11, Absatz 9, FAG 2024), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen ist, für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner.
  3. (3)Absatz 3,Der Zweckzuschuss ist vom Bund in den Jahren 2025 bis 2028 in vier gleich großen Tranchen jeweils bis zum 20. Oktober an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens drei Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten. Voraussetzung für den Anspruch der Gemeinde auf den Jahresbetrag des Zweckzuschusses ist,
    1. 1.Ziffer einsdass die Gemeinde am 30. Juni des jeweiligen Jahres dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für die Unterstützung bei der digitalen Antragstellung von Förderangeboten des Bundes benannt hat; und
    2. 2.Ziffer 2dass am 30. Juni des jeweiligen Jahres zumindest eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
      1. a)Litera aDie Gemeinde ist Registrierungsbehörde gemäß § 4a des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, oderDie Gemeinde ist Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4 a, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, oder
      2. b)Litera bdie Gemeinde hat dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für Fortbildungsmaßnahmen und organisatorische Themen benannt.
§ 5 KIG 2025 seit 30.06.2025 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 23.07.2024 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung des digitalen Übergangs in den Gemeinden, einschließlich der verstärkten Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten sowie bei der Einreichung von digitalen Förderanträgen, einen Zweckzuschuss.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe des Zweckzuschusses beträgt je Einwohner gemäß der Volkszahl (§ 11 Abs. 9 FAG 2024), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen ist, für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner.Die Höhe des Zweckzuschusses beträgt je Einwohner gemäß der Volkszahl (Paragraph 11, Absatz 9, FAG 2024), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen ist, für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner.
  3. (3)Absatz 3,Der Zweckzuschuss ist vom Bund in den Jahren 2025 bis 2028 in vier gleich großen Tranchen jeweils bis zum 20. Oktober an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens drei Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten. Voraussetzung für den Anspruch der Gemeinde auf den Jahresbetrag des Zweckzuschusses ist,
    1. 1.Ziffer einsdass die Gemeinde am 30. Juni des jeweiligen Jahres dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für die Unterstützung bei der digitalen Antragstellung von Förderangeboten des Bundes benannt hat; und
    2. 2.Ziffer 2dass am 30. Juni des jeweiligen Jahres zumindest eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
      1. a)Litera aDie Gemeinde ist Registrierungsbehörde gemäß § 4a des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, oderDie Gemeinde ist Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4 a, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, oder
      2. b)Litera bdie Gemeinde hat dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für Fortbildungsmaßnahmen und organisatorische Themen benannt.
§ 5 KIG 2025 seit 30.06.2025 weggefallen.

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