§ 3 WFöG Gegenstand

Wasserstoffförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert.
  2. (2)Absatz 2,Förderungen gemäß Abs. 1 werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 20262027 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.Förderungen gemäß Absatz eins, werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 20262027 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 05.07.2024 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert.
  2. (2)Absatz 2,Förderungen gemäß Abs. 1 werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 20262027 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.Förderungen gemäß Absatz eins, werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 20262027 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.

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