§ 6b ABBAG-Gesetz (weggefallen)

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen des § 1396a Abs§ 6b ABBAG-Gesetz seit 31.07.2024 weggefallen. 1 und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 vereinbarte Zessionsverbote. Die Bestimmungen des Paragraph 1396 a, Absatz eins und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, vereinbarte Zessionsverbote.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.07.2024
Die Bestimmungen des § 1396a Abs§ 6b ABBAG-Gesetz seit 31.07.2024 weggefallen. 1 und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 vereinbarte Zessionsverbote. Die Bestimmungen des Paragraph 1396 a, Absatz eins und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, vereinbarte Zessionsverbote.

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