§ 24 COFAG-NoAG Verweise auf andere Bundesgesetze

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Verweise auf § 2 Abs. 2 Z 7, § 2a und § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz sowie auf § 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Verweise auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 2 a und Paragraph 3 b, Absatz eins, ABBAG-Gesetz sowie auf Paragraph 3, des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Verweise auf § 2 Abs. 2 Z 7, § 2a und § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz sowie auf § 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Verweise auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 2 a und Paragraph 3 b, Absatz eins, ABBAG-Gesetz sowie auf Paragraph 3, des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden.

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