§ 7 WFöG Richtlinien

Wasserstoffförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999

Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen

  1. 1.Ziffer einszur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,
  2. 2.Ziffer 2zum Verfahren,
  3. 3.Ziffer 3zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers,
  4. 4.Ziffer 4zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung und
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß Paragraph 8, Absatz 3
zu enthalten haben.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 05.07.2024 bis 29.07.2026

Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen

  1. 1.Ziffer einszur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,
  2. 2.Ziffer 2zum Verfahren,
  3. 3.Ziffer 3zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers,
  4. 4.Ziffer 4zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung und
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß Paragraph 8, Absatz 3
zu enthalten haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten