§ 7 WFöG Richtlinien

WFöG - Wasserstoffförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen

  1. 1.Ziffer einszur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,
  2. 2.Ziffer 2zum Verfahren,
  3. 3.Ziffer 3zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers,
  4. 4.Ziffer 4zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung und
  5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß Paragraph 8, Absatz 3
zu enthalten haben.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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