§ 1 WFöG Ziel
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs zu erhöhen.
§ 2 WFöG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt.
- (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2024.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2024,.
- (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3 WFöG Gegenstand
- (1)Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert.
- (2)Absatz 2,Förderungen gemäß Abs. 1 werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2027 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.Förderungen gemäß Absatz eins, werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2027 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.
§ 4 WFöG Mittelvolumen
- (1)Absatz eins,Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß Paragraph 3, werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
- (2)Absatz 2,Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Absatz eins, genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.
§ 6 WFöG Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
- (1)Absatz eins,Eine Förderung der erzeugten Wasserstoffmengen durch eine fixe Prämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn es sich bei den erzeugten Wasserstoffmengen ausschließlich um erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs handelt, der die Voraussetzungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung L. 2413 vom 31.10.2023 S. 1 und den beiden darauf basierenden Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1184, ABl. Nr. L 157 vom 20.6.2023 S. 11, sowie (EU) 2023/1185, ABl. Nr. L 157 vom 20.6.2023 S. 20, erfüllt.Eine Förderung der erzeugten Wasserstoffmengen durch eine fixe Prämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn es sich bei den erzeugten Wasserstoffmengen ausschließlich um erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs handelt, der die Voraussetzungen der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung L. 2413 vom 31.10.2023 S. 1 und den beiden darauf basierenden Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1184, Amtsblatt Nummer L 157 vom 20.6.2023 Seite 11, sowie (EU) 2023/1185, Amtsblatt Nummer L 157 vom 20.6.2023 Seite 20, erfüllt.
- (2)Absatz 2,Eine Förderung durch eine fixe Prämie wird nur dann gewährt, wenn sie einen Anreizeffekt nach den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union hat und nicht gegen andere Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferahmens verstößt.
- (3)Absatz 3,Durch eine fixe Prämie förderfähig sind ausschließlich neu errichtete Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs.
§ 7 WFöG Richtlinien
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
- 1.Ziffer einszur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,
- 2.Ziffer 2zum Verfahren,
- 3.Ziffer 3zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers,
- 4.Ziffer 4zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung und
- 5.Ziffer 5gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß Paragraph 8, Absatz 3
zu enthalten haben.
§ 8 WFöG Verfahren, Vertrag
- (1)Absatz eins,Fixe Prämien werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2027 gewährt. Auktionen können im Rahmen des EU-Innovationsfonds erfolgen.
- (2)Absatz 2,Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß § 7 aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EU-Innovationsfonds abgewichen werden.Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß Paragraph 7, aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EU-Innovationsfonds abgewichen werden.
- (3)Absatz 3,Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EU-Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion betraut werden. In diesem Fall sind die erforderlichen Festlegungen zum Auktionsverfahren in den Richtlinien gemäß § 7 zu treffen.Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EU-Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion betraut werden. In diesem Fall sind die erforderlichen Festlegungen zum Auktionsverfahren in den Richtlinien gemäß Paragraph 7, zu treffen.
- (4)Absatz 4,Die Zuschlagsentscheidung wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Grundlage der im Auktionsverfahren ermittelten Gebotsreihung getroffen. Erfolgt eine Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds wird die Zuschlagsentscheidung auf Grundlage der vom EU-Innovationsfonds bereitgestellten Gebotsliste getroffen.
- (5)Absatz 5,Auf Grundlage einer positiven Zuschlagsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gewährt. Durch Annahme der Zusicherung kommt der Fördervertrag zustande.
§ 9 WFöG Auskunftspflicht
Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen.
§ 10 WFöG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 11 WFöG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 9, § 10, die Überschrift zu § 11 sowie die Bezeichnung des § 11 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 9,, Paragraph 10,, die Überschrift zu Paragraph 11, sowie die Bezeichnung des Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.