Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 9, § 10, die Überschrift zu § 11 sowie die Bezeichnung des § 11 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 9,, Paragraph 10,, die Überschrift zu Paragraph 11, sowie die Bezeichnung des Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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