§ 4 WFöG Mittelvolumen

WFöG - Wasserstoffförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß Paragraph 3, werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
  2. (2)Absatz 2,Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Absatz eins, genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.
In Kraft seit 05.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 WFöG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 WFöG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 WFöG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 WFöG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 WFöG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WFöG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 WFöG
§ 5 WFöG