§ 4 WFöG Mittelvolumen

Wasserstoffförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß Paragraph 3, werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
  2. (2)Absatz 2,Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Absatz eins, genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß Paragraph 3, werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
  2. (2)Absatz 2,Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Absatz eins, genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.

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