§ 21 COFAG-NoAG Mitwirkungsverpflichtungen

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999

Antragsteller und Vertragspartner haben allen Einrichtungen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999

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