Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Antragsteller und Vertragspartner haben allen Einrichtungen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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