§ 14a COFAG-NoAG Rückwirkendes Ereignis

COFAG-NoAG - COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Festsetzung einer Rückerstattung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO für die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Gleiches gilt für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 letzter Satz festgestellt wird.Die Festsetzung einer Rückerstattung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO für die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Gleiches gilt für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz festgestellt wird.
  2. (2)Absatz 2,Zivilrechtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen, die zu einer Änderung des Rückerstattungsanspruches führen, gelten ebenso als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilfenrechtlichen Obergrenze gemäß der in § 2 Abs. 9 Z 16 genannten Verordnung ist bei der Überprüfung der Auswirkungen des rückwirkenden Ereignisses der gesamte Unternehmensverbund miteinzubeziehen. Als Unternehmensverbund gelten die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.Zivilrechtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen, die zu einer Änderung des Rückerstattungsanspruches führen, gelten ebenso als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO. Zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilfenrechtlichen Obergrenze gemäß der in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 16, genannten Verordnung ist bei der Überprüfung der Auswirkungen des rückwirkenden Ereignisses der gesamte Unternehmensverbund miteinzubeziehen. Als Unternehmensverbund gelten die verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Anhangs römisch eins zur Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14a COFAG-NoAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a COFAG-NoAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14a COFAG-NoAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14a COFAG-NoAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14a COFAG-NoAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 COFAG-NoAG
§ 15 COFAG-NoAG