§ 8 COFAG-NoAG Gewährung finanzieller Maßnahmen

COFAG-NoAG - COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle
  1. (1)Absatz eins,Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß § 2 Abs. 9 zuständig.Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 9, zuständig.
  2. (2)Absatz 2,Die privatwirtschaftliche Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen obliegt ab 1. August 2024 dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.
  3. (3)Absatz 3,Die Bedeckung der finanziellen Leistungen nach Abs. 1 erfolgt in der Untergliederung 45. Diesbezügliche Anordnungen im Gebarungsvollzug können von den mit der Bearbeitung der Förderanträge betrauten Stellen getroffen werden.Die Bedeckung der finanziellen Leistungen nach Absatz eins, erfolgt in der Untergliederung 45. Diesbezügliche Anordnungen im Gebarungsvollzug können von den mit der Bearbeitung der Förderanträge betrauten Stellen getroffen werden.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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