§ 1 COFAG-NoAG
Neuordnung der Aufgaben
- (1)Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes werden die nach § 2 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Abs. 2a des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2021, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben zurNach Maßgabe dieses Bundesgesetzes werden die nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 2 a, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben zur
- 1.Ziffer einsGewährung von finanziellen Maßnahmen einschließlich von Haftungen und Garantien zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1 des ABBAG-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2021, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind,Gewährung von finanziellen Maßnahmen einschließlich von Haftungen und Garantien zugunsten von Unternehmen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, des ABBAG-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind,
- 2.Ziffer 2Rückforderung zu Unrecht auf Grundlage von Förderverträgen erhaltener finanzieller Leistungen sowie Regressforderungen aus Haftungen und Garantien der COFAG,
- 3.Ziffer 3Restrukturierung oder Betreibung von Forderungen aus Haftungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß § 1 Abs. 2d des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, oder gemäß § 7 Abs. 2d des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übertragen wurden sowieRestrukturierung oder Betreibung von Forderungen aus Haftungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß Paragraph eins, Absatz 2 d, des Garantiegesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, oder gemäß Paragraph 7, Absatz 2 d, des KMU-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, übertragen wurden sowie
- 4.Ziffer 4Dokumentation der Durchführung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse und Verarbeitung der dazu anfallenden Daten und Informationen
neu geordnet. - (2)Absatz 2,Die der COFAG obliegenden Aufgaben sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen. Mit Ablauf des 31. Juli 2024 enden damit die Befugnisse der COFAG, soweit diese nicht zu deren Abwicklung ab dem 1. August 2024 erforderlich sind.
§ 2 COFAG-NoAG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Förderantrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages nach den Bestimmungen der in Abs. 9 angeführten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen.Förderantrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages nach den Bestimmungen der in Absatz 9, angeführten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen.
- (2)Absatz 2,Fördervertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein auf Grundlage eines Förderantrages mit der COFAG oder dem Bund abgeschlossenes Rechtsgeschäft.
- (3)Absatz 3,Antragsteller im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche Personen, Personenvereinigungen und Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie juristische Personen, die einen Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages gestellt haben.
- (4)Absatz 4,Vertragspartner im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer aus einem Fördervertrag nach Abs. 2 vertraglich berechtigt ist, war oder als berechtigt behandelt wurde. Vertragspartner in diesem Sinne sind auch Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner.Vertragspartner im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer aus einem Fördervertrag nach Absatz 2, vertraglich berechtigt ist, war oder als berechtigt behandelt wurde. Vertragspartner in diesem Sinne sind auch Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner.
- (5)Absatz 5,Auszahlungsbetrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gesamte aufgrund eines Fördervertrages ausgezahlte Betrag einschließlich allfälliger Vorauszahlungen und Verrechnungen durch die COFAG oder den Bund, auch wenn die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen erfolgt.
- (6)Absatz 6,Negativer Auszahlungsteilbetrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Teilbetrag, um den der Auszahlungsbetrag aufgrund eines späteren Förderantrages vermindert wurde.
- (7)Absatz 7,Auszahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die aufgrund eines Fördervertrages erfolgte Zahlungsanweisung der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG); bei mehreren Zahlungsanweisungen aufgrund eines Fördervertrages, die letzte Zahlungsanweisung. Auszahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist weiters die Verrechnung bzw. Aufrechnung von Förderbeträgen durch die COFAG oder den Bund zum Zeitpunkt der Zahlungsanweisung des saldierten Betrages bzw. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rückerstattungsbetrages oder der Saldierung auf null.
- (8)Absatz 8,Rückerstattungsanspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der öffentlich-rechtliche Anspruch des Bundes gegen einen Vertragspartner auf Leistung eines Betrages gemäß § 14 Abs. 2.Rückerstattungsanspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der öffentlich-rechtliche Anspruch des Bundes gegen einen Vertragspartner auf Leistung eines Betrages gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
- (9)Absatz 9,Verordnungen im Sinne des Abs. 1 sindVerordnungen im Sinne des Absatz eins, sind
- 1.Ziffer einsVerordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 143/2020 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.Ziffer 2Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
- 3.Ziffer 3Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 326/2020 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
- 4.Ziffer 4Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 467/2020 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
- 5.Ziffer 5Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800 000), BGBl. II Nr. 497/2020 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800 000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
- 6.Ziffer 6Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 503/2020 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
- 7.Ziffer 7Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 567/2020 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 567 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
- 8.Ziffer 8Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
- 9.Ziffer 9Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), BGBl. II Nr. 71/2021 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes römisch zwei für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung;
- 10.Ziffer 10Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl. II Nr. 74/2021 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung;
- 11.Ziffer 11Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall, (VO Ausfallsbonus II) BGBl. II Nr. 342/2021 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall, (VO Ausfallsbonus römisch zwei) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung;
- 12.Ziffer 12Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II), BGBl. II Nr. 343/2021 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung;
- 13.Ziffer 13Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl. II Nr. 518/2021, in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch drei), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung;
- 14.Ziffer 14Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III), BGBl. II Nr. 582/2021 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz römisch drei), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 582 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung;
- 15.Ziffer 15Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien), BGBl. II Nr. 348/2023 in der jeweils geltenden Fassung;Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2023, in der jeweils geltenden Fassung;
- 16.Ziffer 16Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), BGBl. II Nr. 160/2024 in der jeweils geltenden Fassung.Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2024, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 COFAG-NoAG Verordnungsermächtigung
- (1)Absatz eins,Die in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen sind auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fristen eingebracht wurden, weiter anzuwenden.Die in Paragraph 2, Absatz 9, angeführten Verordnungen sind auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fristen eingebracht wurden, weiter anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie die in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen abzuändern, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichförmigen Vollzuges der nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben geboten erscheint.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie die in Paragraph 2, Absatz 9, angeführten Verordnungen abzuändern, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichförmigen Vollzuges der nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben geboten erscheint.
- (3)Absatz 3,Mit Verordnung nach Abs. 2 kann insbesondere vorgesehen werden, dass bis zu einem Betrag von 1 000 Euro aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der Einbringung eines auf den Bund übergegangenen Rückforderungsanspruchs der COFAG oder von der Einbringung eines Rückerstattungsanspruchs abgesehen werden kann.Mit Verordnung nach Absatz 2, kann insbesondere vorgesehen werden, dass bis zu einem Betrag von 1 000 Euro aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der Einbringung eines auf den Bund übergegangenen Rückforderungsanspruchs der COFAG oder von der Einbringung eines Rückerstattungsanspruchs abgesehen werden kann.
- (4)Absatz 4,Mit Verordnung nach Abs. 2 ist eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des Vertragspartners abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungs- oder Rückerstattungsansprüche aufgrund solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen bestehen insoweit, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Für Rückforderungen oder Rückerstattungen von finanziellen Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt wurden, beträgt die betragliche Grenze 12 500 Euro pro Kalendermonat und Vertragspartner und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009.Mit Verordnung nach Absatz 2, ist eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des Vertragspartners abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungs- oder Rückerstattungsansprüche aufgrund solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen bestehen insoweit, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Für Rückforderungen oder Rückerstattungen von finanziellen Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt wurden, beträgt die betragliche Grenze 12 500 Euro pro Kalendermonat und Vertragspartner und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
- (5)Absatz 5,Rückforderungen oder Rückerstattungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Abs. 4 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als der Vertragspartner bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.Rückforderungen oder Rückerstattungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Absatz 4 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als der Vertragspartner bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.
- (6)Absatz 6,Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe eines allfälligen Rückforderungs- oder Rückerstattungsanspruchs nach Abs. 4 ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen der Antragsteller oder Vertragspartner direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des Umsatzausfalles, der für das Bestandsobjekt vom Antragssteller oder Vertragspartner nachzuweisen ist, berechnet werden.Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe eines allfälligen Rückforderungs- oder Rückerstattungsanspruchs nach Absatz 4, ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen der Antragsteller oder Vertragspartner direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des Umsatzausfalles, der für das Bestandsobjekt vom Antragssteller oder Vertragspartner nachzuweisen ist, berechnet werden.
- (7)Absatz 7,Eine tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandobjektes im Sinne des Abs. 6 ist jedenfalls nicht gegeben, soweit einem Antragsteller oder Vertragspartner gegenüber dem Bestandgeber nach den Bestimmungen der §§ 1104 und 1105 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist oder im Falle einer davon abweichenden Vereinbarung zugestanden wäre. Eine abweichende Vereinbarung ist bei der Festsetzung der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen sowie eines allfälligen Rückforderungs- oder Rückerstattungsanspruchs nur zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller oder Vertragspartner der zuständigen Behörde (§§ 8, 17) nachweist, dass diese Vereinbarung sachgerecht und nicht zur Erlangung einer Förderung abgeschlossen wurde. Ebenso hat der Antragsteller oder Vertragspartner nachzuweisen, ob und in welcher Höhe ihm ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist.Eine tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandobjektes im Sinne des Absatz 6, ist jedenfalls nicht gegeben, soweit einem Antragsteller oder Vertragspartner gegenüber dem Bestandgeber nach den Bestimmungen der Paragraphen 1104 und 1105 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist oder im Falle einer davon abweichenden Vereinbarung zugestanden wäre. Eine abweichende Vereinbarung ist bei der Festsetzung der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen sowie eines allfälligen Rückforderungs- oder Rückerstattungsanspruchs nur zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller oder Vertragspartner der zuständigen Behörde (Paragraphen 8, 17,) nachweist, dass diese Vereinbarung sachgerecht und nicht zur Erlangung einer Förderung abgeschlossen wurde. Ebenso hat der Antragsteller oder Vertragspartner nachzuweisen, ob und in welcher Höhe ihm ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist.
§ 4 COFAG-NoAG COFAG
Abwicklung und endgültige Liquidation
- (1)Absatz eins,Die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) hat dafür zu sorgen, dass die COFAG beginnend mit 1. August 2024 abgewickelt und anschließend unter Wahrung der Interessen des Bundes ehestmöglich vollständig liquidiert wird. Die ABBAG hat dem Bundesminister für Finanzen dazu bis spätestens 31. Juli 2024 einen mit der COFAG erstellten Abwicklungs- und Liquidationsplan vorzulegen, in dem das Vorgehen und die Maßnahmen zur Abwicklung und ehestmöglichen Liquidation der COFAG dargelegt sind. Der Abwicklungs- und Liquidationsplan hat auch eine Personal-, Finanz- und Liquiditätsplanung zu enthalten. Soweit dies zur Umsetzung des Abwicklungs- und Liquidationsplans erforderlich ist, hat die ABBAG der COFAG entsprechende Weisungen zu erteilen.
- (2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat sowie der Beirat der COFAG sind mit Ablauf des 31. Juli 2024 aufzulösen und die Funktionen ihrer Mitglieder ohne weiteren Anspruch auf finanzielle Zuwendungen zu beenden.
- (3)Absatz 3,Die ABBAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die Maßnahmen und den Stand der Liquidation der COFAG jeweils zum Ende jedes Kalendermonats zu berichten und die vollständige Liquidation der COFAG anzuzeigen. Mit dieser Anzeige ist dem Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit und Abwicklung der COFAG vorzulegen, mit dem über die gesamte Geschäftstätigkeit der COFAG vollumfänglich Rechenschaft abgelegt wird.
- (4)Absatz 4,Die COFAG ist verpflichtet, die ABBAG bestmöglich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen, an den dafür erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich mitzuwirken und ihr alle dazu erforderlichen Informationen zu erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- (5)Absatz 5,Mit der endgültigen Liquidation sind dem Bundesminister für Finanzen alle Bücher und Schriften der COFAG in lesbarer und elektronisch verarbeitbarer Form zu übergeben. Diese Bücher und Schriften sind für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Auflösung der COFAG im Firmenbuch eingetragen wurde, aufzubewahren, sofern andere gesetzliche Vorschriften nicht längere Aufbewahrungsfristen vorsehen.
- (6)Absatz 6,Ein im Rahmen der Abwicklung der COFAG allenfalls entstehender und auf die ABBAG übergehender (Liquidations-)Gewinn im Sinne des § 19 KStG 1988 bzw. des § 27 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.Ein im Rahmen der Abwicklung der COFAG allenfalls entstehender und auf die ABBAG übergehender (Liquidations-)Gewinn im Sinne des Paragraph 19, KStG 1988 bzw. des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 3, EStG 1988 unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.
§ 5 COFAG-NoAG Beendigung der Aufgaben
- (1)Absatz eins,Die ABBAG und die COFAG sind verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen und diesen dazu die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.
- (2)Absatz 2,Die ABBAG und die COFAG haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass über alle Förderanträge tunlichst bis spätestens 31. Juli 2024 rechtswirksam entschieden ist.
§ 6 COFAG-NoAG Rechtsübergang
- (1)Absatz eins,Sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen gehen mit 1. August 2024 unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter.
- (2)Absatz 2,In sämtlichen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die vor dem 1. August 2024 anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, tritt der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG. Die Parteienbezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen.
- (3)Absatz 3,Der Bund tritt am 1. August 2024 in alle Verpflichtungen aus den Förderanträgen ein, womit auch allfällige Klagen aus diesen ab diesem Zeitpunkt gegen ihn zu richten sind. Für diese Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 7 COFAG-NoAG Gebarung der COFAG
- (1)Absatz eins,Die ABBAG und die COFAG sind zur sorgsamen und sparsamen Gebarung verpflichtet. Insbesondere sind von diesen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes alle Verpflichtungen ehestmöglich zu beenden und keine Verpflichtungen einzugehen, aus denen diesen oder dem Bund nach dem 31. Juli 2024 nicht notwendige finanzielle Aufwendungen erwachsen könnten oder durch die die endgültige Liquidation der COFAG verzögert werden könnte.
- (2)Absatz 2,Die COFAG hat die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel zum Stichtag 31. Juli 2024 abzurechnen und den in der Abrechnung ausgewiesenen Betrag, nach Abzug des im Liquidationsplan ausgewiesenen Betrages, der für die endgültige Liquidation erforderlich sein soll, umgehend an den Bund auszuzahlen.
§ 8 COFAG-NoAG Gewährung finanzieller Maßnahmen
Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle
- (1)Absatz eins,Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß § 2 Abs. 9 zuständig.Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 9, zuständig.
- (2)Absatz 2,Die privatwirtschaftliche Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen obliegt ab 1. August 2024 dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.
- (3)Absatz 3,Die Bedeckung der finanziellen Leistungen nach Abs. 1 erfolgt in der Untergliederung 45. Diesbezügliche Anordnungen im Gebarungsvollzug können von den mit der Bearbeitung der Förderanträge betrauten Stellen getroffen werden.Die Bedeckung der finanziellen Leistungen nach Absatz eins, erfolgt in der Untergliederung 45. Diesbezügliche Anordnungen im Gebarungsvollzug können von den mit der Bearbeitung der Förderanträge betrauten Stellen getroffen werden.
§ 9 COFAG-NoAG Entscheidung über den Förderantrag
- (1)Absatz eins,Die nach § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle kann zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugänglichen Informationen heranziehen.Die nach Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle kann zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugänglichen Informationen heranziehen.
- (2)Absatz 2,Soweit ein Förderantrag unvollständig oder nicht nachvollziehbar ist, ist der Antragsteller von der Abwicklungsstelle unter Setzung einer zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die erforderlichen Ergänzungen binnen dieser Frist vorzunehmen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Eine Verlängerung der Frist ist nur bei Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 146 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert BGBl. Nr. 77/2023, zulässig.Soweit ein Förderantrag unvollständig oder nicht nachvollziehbar ist, ist der Antragsteller von der Abwicklungsstelle unter Setzung einer zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die erforderlichen Ergänzungen binnen dieser Frist vorzunehmen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Eine Verlängerung der Frist ist nur bei Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Paragraph 146, ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 2023,, zulässig.
- (3)Absatz 3,Zur Prüfung der mit einem Förderantrag begehrten Ansprüche durch die zuständige Abwicklungsstelle ist der Antragsteller verpflichtet, dieser ohne unnötigen Aufschub alle Auskünfte zu erteilen und diese aus eigenem über alle Änderungen zu informieren, die für die Beurteilung der begehrten Ansprüche von Bedeutung sein könnten.
§ 10 COFAG-NoAG Fördervertrag
- (1)Absatz eins,Die Annahme eines Förderantrags durch den Bund hat durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Dem Antragsteller ist mitzuteilen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen seinem Förderantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wurde.
- (3)Absatz 3,Der Bund kann aufgrund eines Fördervertrages zu gewährende finanzielle Leistungen mit fälligen Abgabenrückständen entsprechend §§ 1438ff ABGB aufrechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten, klagbar oder behördlich festgestellt) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits eingetreten sein und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Für Zwecke der Durchführung der Aufrechnung sind die Abgabenbehörden verpflichtet, auf Anfrage die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Der Bund kann aufgrund eines Fördervertrages zu gewährende finanzielle Leistungen mit fälligen Abgabenrückständen entsprechend Paragraphen 1438 f, f, ABGB aufrechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten, klagbar oder behördlich festgestellt) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits eingetreten sein und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Für Zwecke der Durchführung der Aufrechnung sind die Abgabenbehörden verpflichtet, auf Anfrage die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 11 COFAG-NoAG Garantien und Haftungen der COFAG
- (1)Absatz eins,Garantien und Haftungen, die die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach § 2 Abs. 9 im eigenen Namen übernommen hat, bleiben aufrecht. § 6 ist anzuwenden.Garantien und Haftungen, die die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 9, im eigenen Namen übernommen hat, bleiben aufrecht. Paragraph 6, ist anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Der Bund tritt in die Verträge mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zur Abwicklung der Garantien und Haftungen ein.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, unter Einhaltung beihilfenrechtlicher Vorgaben im Einzelfall die Laufzeit dieser Garantien auf bis zu sechs Jahre zu verlängern, soweit dadurch eine Inanspruchnahme der Garantien verhindert werden kann.
§ 12 COFAG-NoAG Berichtspflichten
Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrates jeweils zum 31. Dezember sowie zum 30. Juni einen Bericht vorzulegen, in dem die Maßnahmen und der Stand der Liquidation der COFAG sowie die aus der Gewährung von finanziellen Maßnahmen nach diesem Abschnitt für den Bund resultierenden Auswirkungen dargestellt sind.
§ 13 COFAG-NoAG Rückerstattung
Öffentlich-rechtlicher Anspruch
Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
§ 14 COFAG-NoAG Rückerstattungsanspruch
- (1)Absatz eins,Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.Das zuständige Finanzamt (Paragraph 17,) hat nach den Abgabenvorschriften (Paragraph 3, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (Paragraph eins, Absatz 3, BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BAO.
- (2)Absatz 2,Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
- 1.Ziffer einsdem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oderdem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (Paragraph 2, Absatz 9,) zugestanden wäre, oder
- 2.Ziffer 2dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
- 3.Ziffer 3dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023).dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (Paragraph 3, des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2021, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2023,).
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden. - (3)Absatz 3,Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.
§ 14a COFAG-NoAG Rückwirkendes Ereignis
- (1)Absatz eins,Die Festsetzung einer Rückerstattung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO für die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Gleiches gilt für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 letzter Satz festgestellt wird.Die Festsetzung einer Rückerstattung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO für die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Gleiches gilt für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz festgestellt wird.
- (2)Absatz 2,Zivilrechtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen, die zu einer Änderung des Rückerstattungsanspruches führen, gelten ebenso als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilfenrechtlichen Obergrenze gemäß der in § 2 Abs. 9 Z 16 genannten Verordnung ist bei der Überprüfung der Auswirkungen des rückwirkenden Ereignisses der gesamte Unternehmensverbund miteinzubeziehen. Als Unternehmensverbund gelten die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.Zivilrechtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen, die zu einer Änderung des Rückerstattungsanspruches führen, gelten ebenso als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO. Zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilfenrechtlichen Obergrenze gemäß der in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 16, genannten Verordnung ist bei der Überprüfung der Auswirkungen des rückwirkenden Ereignisses der gesamte Unternehmensverbund miteinzubeziehen. Als Unternehmensverbund gelten die verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Anhangs römisch eins zur Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
§ 15 COFAG-NoAG Festsetzung der Rückerstattung
- (1)Absatz eins,Der Rückerstattungsanspruch entsteht
- 1.Ziffer einsfür Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
- 2.Ziffer 2für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
- (2)Absatz 2,Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (Paragraph 2, Absatz 9,) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
- (3)Absatz 3,Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
- (4)Absatz 4,Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.Abweichend von Paragraph 207 und Paragraph 208, BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
§ 16 COFAG-NoAG Verzinsung der Rückerstattung
- (1)Absatz eins,Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor. Im Falle der Entrichtung von Beträgen gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz vor Bekanntgabe des Festsetzungs- oder Feststellungsbescheides erstreckt sich der Verzinsungszeitraum vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung dieser Beträge.Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (Paragraph 212,, Paragraph 212 a, BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor. Im Falle der Entrichtung von Beträgen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz vor Bekanntgabe des Festsetzungs- oder Feststellungsbescheides erstreckt sich der Verzinsungszeitraum vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung dieser Beträge.
- (2)Absatz 2,Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (Paragraph 2, Absatz 6,) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (Paragraph 2, Absatz 7,) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
- (3)Absatz 3,Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
- (4)Absatz 4,Das Recht, Zinsen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Rückerstattung (§ 15 Abs. 4).Das Recht, Zinsen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Rückerstattung (Paragraph 15, Absatz 4,).
§ 17 COFAG-NoAG Zuständigkeit
- (1)Absatz eins,Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre.Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt 663 aus 1994,, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, des Umsatzsteuergesetzes wäre.
- (2)Absatz 2,Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.
§ 18 COFAG-NoAG Übergangsvorschriften
- (1)Absatz eins,Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entsteht nicht, soweit von der COFAG vor dem 1. August 2024 bereits
- 1.Ziffer einsder Betrag gemäß § 14 Abs. 2 gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde oder über diesen ein Exekutionstitel nach § 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021, vorliegt oderder Betrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde oder über diesen ein Exekutionstitel nach Paragraph eins, EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, vorliegt oder
- 2.Ziffer 2eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind (§ 6 Abs. 1). Die Rückzahlung aufgrund eines negativen Auszahlungsteilbetrages (§ 2 Abs. 6) gilt nicht als zivilrechtliche Vereinbarung.eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind (Paragraph 6, Absatz eins,). Die Rückzahlung aufgrund eines negativen Auszahlungsteilbetrages (Paragraph 2, Absatz 6,) gilt nicht als zivilrechtliche Vereinbarung.
- (2)Absatz 2,Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag erlischt mit 1. August 2024, soweit ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht.
- (3)Absatz 3,Soweit für die Entscheidung über die Rückerstattung ein Verfahren über die Zuerkennung oder die Rückforderung von Bedeutung ist, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und diesen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
- (4)Absatz 4,Sehen die Verordnungen nach § 2 Abs. 9 Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der COFAG vor, so bestehen diese ab dem 1. August 2024 gegenüber dem zuständigen Finanzamt.Sehen die Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz 9, Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der COFAG vor, so bestehen diese ab dem 1. August 2024 gegenüber dem zuständigen Finanzamt.
- (5)Absatz 5,Ist eine Prüfung auf der Grundlage des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes – CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, am 1. August 2024 nicht abgeschlossen, gelten alle vor dem 1. August 2024 gesetzten Handlungen des Organs des zuständigen Finanzamts als aufgrund der BAO gesetzte Handlungen. Die Prüfung ist ab 1. August 2024 auf der Grundlage der BAO fortzuführen.Ist eine Prüfung auf der Grundlage des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes – CFPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, am 1. August 2024 nicht abgeschlossen, gelten alle vor dem 1. August 2024 gesetzten Handlungen des Organs des zuständigen Finanzamts als aufgrund der BAO gesetzte Handlungen. Die Prüfung ist ab 1. August 2024 auf der Grundlage der BAO fortzuführen.
§ 20 COFAG-NoAG Schlussbestimmungen
Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung
- (1)Absatz eins,Die COFAG hat ehestmöglich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Daten, die von ihr für Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 verarbeitet worden sind, den nachstehenden Stellen zu übermitteln und spätestens mit der vollständigen Liquidation der COFAG zu löschen:Die COFAG hat ehestmöglich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Daten, die von ihr für Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verarbeitet worden sind, den nachstehenden Stellen zu übermitteln und spätestens mit der vollständigen Liquidation der COFAG zu löschen:
- 1.Ziffer einsDaten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 an die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle,Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, an die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle,
- 2.Ziffer 2Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 2 an die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle und, soweit dieses der COFAG bekannt ist, das nach § 17 zuständige Finanzamt,Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, an die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle und, soweit dieses der COFAG bekannt ist, das nach Paragraph 17, zuständige Finanzamt,
- 3.Ziffer 3Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 3 an die AWS,Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, an die AWS,
- 4.Ziffer 4Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 4 an den Bundesminister für Finanzen.Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, an den Bundesminister für Finanzen.
- (2)Absatz 2,Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten aus dem Datenbestand der COFAG sowie von Daten, die auf der Grundlage des CFPG verarbeitet worden sind, durch die übernehmenden Rechtsträger (Abs. 1) ist zulässig, soweit dies für Zwecke der Gewährung finanzieller Maßnahmen, für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs, für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, die Erteilung von Auskünften gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten oder sonst gesetzlich erforderlich ist. Die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle ist insbesondere berechtigt, Daten nach § 20 Abs. 1 Z 2 an das nach § 17 zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Die übernehmenden Rechtsträger gelten als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten aus dem Datenbestand der COFAG sowie von Daten, die auf der Grundlage des CFPG verarbeitet worden sind, durch die übernehmenden Rechtsträger (Absatz eins,) ist zulässig, soweit dies für Zwecke der Gewährung finanzieller Maßnahmen, für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs, für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, die Erteilung von Auskünften gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten oder sonst gesetzlich erforderlich ist. Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle ist insbesondere berechtigt, Daten nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, an das nach Paragraph 17, zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Die übernehmenden Rechtsträger gelten als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
- (3)Absatz 3,Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit der Errichtung und Herstellung einschließlich allenfalls erforderlicher Anbindungen, dem Betrieb sowie der Weiterentwicklung der Datenbank gemäß Abs. 1 und 2 betraut. Diese gilt als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO.Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit der Errichtung und Herstellung einschließlich allenfalls erforderlicher Anbindungen, dem Betrieb sowie der Weiterentwicklung der Datenbank gemäß Absatz eins und 2 betraut. Diese gilt als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO.
- (4)Absatz 4,Die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle ist berechtigt, die Daten hinsichtlich der in § 2 Abs. 9 genannten Verordnungen für Zwecke der Abwicklung von Förderungen zu verarbeiten. Die zuständige Abwicklungsstelle ist berechtigt, diese Daten mit den zum Antragsteller oder Vertragspartner vorhandenen Daten abzugleichen und gemeinsam zu verarbeiten.Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle ist berechtigt, die Daten hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz 9, genannten Verordnungen für Zwecke der Abwicklung von Förderungen zu verarbeiten. Die zuständige Abwicklungsstelle ist berechtigt, diese Daten mit den zum Antragsteller oder Vertragspartner vorhandenen Daten abzugleichen und gemeinsam zu verarbeiten.
- (5)Absatz 5,Die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) übermittelt der BHAG als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Auszahlung der finanziellen Leistungen die Namen und Kontodaten der Antragsteller. Die BHAG ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiterin verpflichtet, die Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) übermittelt der BHAG als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zum Zweck der Auszahlung der finanziellen Leistungen die Namen und Kontodaten der Antragsteller. Die BHAG ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiterin verpflichtet, die Verpflichtungen gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bis h DSGVO wahrzunehmen.
- (6)Absatz 6,Die personenbezogenen Daten des Antragstellers oder Vertragspartners sind, soweit andere gesetzliche Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen, zu löschen, sobald diese auf Grund des Eintrittes der Verjährung nicht mehr zur Durchsetzung eines auf den Bund übergegangenen Anspruchs, zur Erhebung des Rückerstattungsanspruchs oder zur Abwehr von Ansprüchen des Antragstellers gegen den Bund benötigt werden.
§ 21 COFAG-NoAG Mitwirkungsverpflichtungen
Antragsteller und Vertragspartner haben allen Einrichtungen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 22 COFAG-NoAG Gebühren und Abgaben
- (1)Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
- (2)Absatz 2,Der Bund ist von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben. § 5 des ABBAG-Gesetzes bleibt unberührt.Der Bund ist von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben. Paragraph 5, des ABBAG-Gesetzes bleibt unberührt.
§ 24 COFAG-NoAG Verweise auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Verweise auf § 2 Abs. 2 Z 7, § 2a und § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz sowie auf § 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Verweise auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 2 a und Paragraph 3 b, Absatz eins, ABBAG-Gesetz sowie auf Paragraph 3, des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden.
§ 25 COFAG-NoAG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
- (2)Absatz 2,§§ 10 Abs. 3, 14a, 16 Abs. 1 letzter Satz und 16 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.Paragraphen 10, Absatz 3, 14 a, 16, Absatz eins, letzter Satz und 16 Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.
§ 26 COFAG-NoAG Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 22 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß Paragraph 22, der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.