Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,§§ 10 Abs. 3, 14a, 16 Abs. 1 letzter Satz und 16 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.Paragraphen 10, Absatz 3, 14 a, 16, Absatz eins, letzter Satz und 16 Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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