§ 26 COFAG-NoAG Vollzugsklausel

COFAG-NoAG - COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 22 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß Paragraph 22, der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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