1.Ziffer einsfür Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
2.Ziffer 2für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2)Absatz 2,Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (Paragraph 2, Absatz 9,) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3)Absatz 3,Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.Abweichend von Paragraph 207 und Paragraph 208, BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 COFAG-NoAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 COFAG-NoAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 COFAG-NoAG