§ 11 COFAG-NoAG Garantien und Haftungen der COFAG

COFAG-NoAG - COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Garantien und Haftungen, die die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach § 2 Abs. 9 im eigenen Namen übernommen hat, bleiben aufrecht. § 6 ist anzuwenden.Garantien und Haftungen, die die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 9, im eigenen Namen übernommen hat, bleiben aufrecht. Paragraph 6, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bund tritt in die Verträge mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zur Abwicklung der Garantien und Haftungen ein.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, unter Einhaltung beihilfenrechtlicher Vorgaben im Einzelfall die Laufzeit dieser Garantien auf bis zu sechs Jahre zu verlängern, soweit dadurch eine Inanspruchnahme der Garantien verhindert werden kann.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 COFAG-NoAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 COFAG-NoAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 COFAG-NoAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 COFAG-NoAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 COFAG-NoAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 COFAG-NoAG
§ 12 COFAG-NoAG