§ 5 COFAG-NoAG Beendigung der Aufgaben

COFAG-NoAG - COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die ABBAG und die COFAG sind verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen und diesen dazu die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2,Die ABBAG und die COFAG haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass über alle Förderanträge tunlichst bis spätestens 31. Juli 2024 rechtswirksam entschieden ist.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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