§ 58 TGG 2024 Schlachtung von Reagenten oder verdächtigen Tieren

Tiergesundheitsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 abzuziehen. Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11, zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, abzuziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 abzuziehen. Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11, zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, abzuziehen.

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