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Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 abzuziehen. Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11, zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, abzuziehen.
Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 abzuziehen. Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11, zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, abzuziehen.