§ 31 ZASS-AV Dokumentation des praktischen Teils der Weiterbildung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Anlage 3 eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 zu führen. Die Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Dienstgeber/in mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dokumentation dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer und die Inhalte des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich Befundungen sowie
    2. 2.Ziffer 2der stattgefundene Kompetenzerwerb
    festzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Anlage 3 eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 zu führen. Die Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Dienstgeber/in mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dokumentation dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer und die Inhalte des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich Befundungen sowie
    2. 2.Ziffer 2der stattgefundene Kompetenzerwerb
    festzuhalten.

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