§ 17 FMaG 2016 Technische Unterlagen

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage vom Hersteller zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
  3. (3)Absatz 3,Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
  4. (4)Absatz 4,Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht ausreichend sind, hat das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro den Hersteller oder den Einführer aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 durch eine vom Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Absatz eins, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht ausreichend sind, hat das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro den Hersteller oder den Einführer aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, durch eine vom Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz eins,Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage vom Hersteller zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
  3. (3)Absatz 3,Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
  4. (4)Absatz 4,Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht ausreichend sind, hat das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro den Hersteller oder den Einführer aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 durch eine vom Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Absatz eins, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht ausreichend sind, hat das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro den Hersteller oder den Einführer aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, durch eine vom Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.

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