§ 2 KIG 2025 Finanzzuweisung für Investitionen

Kommunalinvestitionsgesetz 2025

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 500620 Millionen Euro als ZweckzuschussFinanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 500620 Millionen Euro als ZweckzuschussFinanzzuweisung gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist für folgende Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden „Investitionsprojekte“) auf kommunaler Ebene bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsInvestitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen auf kommunaler Ebene;
    2. 2.Ziffer 2Anpassung an den Klimawandel;
    3. 3.Ziffer 3Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
    4. 4.Ziffer 4Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von Menschen mit Behinderung;
    5. 5.Ziffer 5Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
    6. 6.Ziffer 6Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen sowie Begegnungszonen in den Ortskernen);
    8. 8.Ziffer 8Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
    9. 9.Ziffer 9Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);
    10. 10.Ziffer 10Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde, sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden;
    11. 11.Ziffer 11Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Beleuchtung;
    12. 12.Ziffer 12Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen;
    13. 13.Ziffer 13Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
    14. 14.Ziffer 14Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
    15. 15.Ziffer 15Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen;
    16. 16.Ziffer 16Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen;
    17. 17.Ziffer 17Sanierung von Gemeindestraßen;
    18. 18.Ziffer 18Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen;
    19. 19.Ziffer 19Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen; und
    20. 20.Ziffer 20Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2025 bis 2028. Pro Gemeinde können höchstens 3% des der Gemeinde maximal zustehenden Zuschusses für Kinderbetreuung verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Vom jeweiligen Anteil einer Gemeinde gemäß Abs. 9 entfallen 50% auf Investitionsprojekte gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 50% auf Investitionsprojekte gemäß den Z 3 bis 20.Vom jeweiligen Anteil einer Gemeinde gemäß Absatz 9, entfallen 50% auf Investitionsprojekte gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 50% auf Investitionsprojekte gemäß den Ziffer 3 bis 20,
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
  5. (5)Absatz 5,Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2028 begonnen wird.
  6. (6)Absatz 6,Für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, und für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.Für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, und für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.
  7. (7)Absatz 7,Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 80% der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
  8. (8)Absatz 8,Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss bis 31. Dezember 2027 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen.Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss bis 31. Dezember 2027 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 3, Absatz eins,) einzureichen.
  9. (9)Absatz 9,Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 11 Abs. 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind, ermittelt.Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 11, Absatz 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind, ermittelt.
  10. (2)Absatz 2,Der Anspruch jeder Gemeinde an der Finanzzuweisung
    1. 1.Ziffer einsbeträgt vorweg für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner und
    2. 2.Ziffer 2wird am darüberhinausgehenden Gesamtbetrag der Finanzzuweisung je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel ermittelt.
    Die Einwohnerzahlen und Verteilungsschlüssel richten sich nach denen, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind (§ 11 Abs. 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023).Die Einwohnerzahlen und Verteilungsschlüssel richten sich nach denen, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind (Paragraph 11, Absatz 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,).
  11. (3)Absatz 3,Von der Finanzzuweisung werden
    1. 1.Ziffer einsvon den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 1 in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 25% und im Jahr 2028 50% undvon den Anteilen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 25% und im Jahr 2028 50% und
    2. 2.Ziffer 2von den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 2 im Jahr 2025 167 Millionen Euro, im Jahr 2026 183 Millionen Euro und im 2027 der restliche Anteilvon den Anteilen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, im Jahr 2025 167 Millionen Euro, im Jahr 2026 183 Millionen Euro und im 2027 der restliche Anteil
    überwiesen. Die Anteile der einzelnen Gemeinde an der Finanzzuweisung gemäß Abs. 2 Z 2 werden auf die drei Zahlungstermine aliquot zu den jeweils auszuzahlenden Gesamtbeträgen gemäß Z 2 aufgeteilt.überwiesen. Die Anteile der einzelnen Gemeinde an der Finanzzuweisung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, werden auf die drei Zahlungstermine aliquot zu den jeweils auszuzahlenden Gesamtbeträgen gemäß Ziffer 2, aufgeteilt.
  12. (4)Absatz 4,Diese Mittel sind vom Bund im Jahr 2025 bis 31. Oktober 2025 und in den Jahren ab 2026 jeweils bis 20. Jänner an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 23.07.2024 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 500620 Millionen Euro als ZweckzuschussFinanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 500620 Millionen Euro als ZweckzuschussFinanzzuweisung gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist für folgende Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden „Investitionsprojekte“) auf kommunaler Ebene bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsInvestitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen auf kommunaler Ebene;
    2. 2.Ziffer 2Anpassung an den Klimawandel;
    3. 3.Ziffer 3Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
    4. 4.Ziffer 4Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von Menschen mit Behinderung;
    5. 5.Ziffer 5Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
    6. 6.Ziffer 6Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen sowie Begegnungszonen in den Ortskernen);
    8. 8.Ziffer 8Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
    9. 9.Ziffer 9Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);
    10. 10.Ziffer 10Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde, sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden;
    11. 11.Ziffer 11Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Beleuchtung;
    12. 12.Ziffer 12Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen;
    13. 13.Ziffer 13Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
    14. 14.Ziffer 14Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
    15. 15.Ziffer 15Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen;
    16. 16.Ziffer 16Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen;
    17. 17.Ziffer 17Sanierung von Gemeindestraßen;
    18. 18.Ziffer 18Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen;
    19. 19.Ziffer 19Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen; und
    20. 20.Ziffer 20Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2025 bis 2028. Pro Gemeinde können höchstens 3% des der Gemeinde maximal zustehenden Zuschusses für Kinderbetreuung verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Vom jeweiligen Anteil einer Gemeinde gemäß Abs. 9 entfallen 50% auf Investitionsprojekte gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 50% auf Investitionsprojekte gemäß den Z 3 bis 20.Vom jeweiligen Anteil einer Gemeinde gemäß Absatz 9, entfallen 50% auf Investitionsprojekte gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 50% auf Investitionsprojekte gemäß den Ziffer 3 bis 20,
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
  5. (5)Absatz 5,Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2028 begonnen wird.
  6. (6)Absatz 6,Für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, und für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.Für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, und für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.
  7. (7)Absatz 7,Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 80% der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
  8. (8)Absatz 8,Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss bis 31. Dezember 2027 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen.Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss bis 31. Dezember 2027 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 3, Absatz eins,) einzureichen.
  9. (9)Absatz 9,Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 11 Abs. 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind, ermittelt.Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 11, Absatz 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind, ermittelt.
  10. (2)Absatz 2,Der Anspruch jeder Gemeinde an der Finanzzuweisung
    1. 1.Ziffer einsbeträgt vorweg für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner und
    2. 2.Ziffer 2wird am darüberhinausgehenden Gesamtbetrag der Finanzzuweisung je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel ermittelt.
    Die Einwohnerzahlen und Verteilungsschlüssel richten sich nach denen, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind (§ 11 Abs. 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023).Die Einwohnerzahlen und Verteilungsschlüssel richten sich nach denen, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind (Paragraph 11, Absatz 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,).
  11. (3)Absatz 3,Von der Finanzzuweisung werden
    1. 1.Ziffer einsvon den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 1 in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 25% und im Jahr 2028 50% undvon den Anteilen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 25% und im Jahr 2028 50% und
    2. 2.Ziffer 2von den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 2 im Jahr 2025 167 Millionen Euro, im Jahr 2026 183 Millionen Euro und im 2027 der restliche Anteilvon den Anteilen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, im Jahr 2025 167 Millionen Euro, im Jahr 2026 183 Millionen Euro und im 2027 der restliche Anteil
    überwiesen. Die Anteile der einzelnen Gemeinde an der Finanzzuweisung gemäß Abs. 2 Z 2 werden auf die drei Zahlungstermine aliquot zu den jeweils auszuzahlenden Gesamtbeträgen gemäß Z 2 aufgeteilt.überwiesen. Die Anteile der einzelnen Gemeinde an der Finanzzuweisung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, werden auf die drei Zahlungstermine aliquot zu den jeweils auszuzahlenden Gesamtbeträgen gemäß Ziffer 2, aufgeteilt.
  12. (4)Absatz 4,Diese Mittel sind vom Bund im Jahr 2025 bis 31. Oktober 2025 und in den Jahren ab 2026 jeweils bis 20. Jänner an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

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