§ 1 FMaG 2016 Allgemeine Vorschriften

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
  1. (1)Absatz eins,Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,
    1. 1.Ziffer einsRegelungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festzusetzen und
    2. 2.Ziffer 2die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717, ABl. Nr. L 223 vom 11.09.2023 S. 1 umzusetzen.die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 62, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717, Amtsblatt Nummer L 223 vom 11.09.2023 Seite 1 umzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsFunkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021, im Rahmen einer aufrecht bestehenden Bewilligung im Sinne eines technisch-experimentellen Funkdienstes, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten:Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, TKG 2021, im Rahmen einer aufrecht bestehenden Bewilligung im Sinne eines technisch-experimentellen Funkdienstes, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten:
      1. a)Litera aBausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
      2. b)Litera bFunkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
      3. c)Litera cFunkanlagen, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden und für ihre eigenen Zwecke verwendet werden;
    2. 2.Ziffer 2Schiffsausrüstung, die von Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. L 257 vom 28.08.2014, S. 146, zuletzt geändert durch Berichtigung der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. 146, S8 vom 11.06.2018, erfasst wird;Schiffsausrüstung, die von Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, Amtsblatt , L 257 vom 28.08.2014, S. 146, zuletzt geändert durch Berichtigung der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, Amtsblatt 146, , S8 vom 11.06.2018, erfasst wird;
    3. 3.Ziffer 3Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/4, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016, fallen;Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, Amtsblatt Nummer L 79 vom 19.03.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/4, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016, fallen;
    4. 3.Ziffer 3Folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. L 212 vom 22.08.2018, S. 1, fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:Folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, Amtsblatt , L 212 vom 22.08.2018, S. 1, fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:
      1. a)Litera aLuftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung;
      2. b)Litera bunbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/ zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind;
    5. 4.Ziffer 4Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates zur Strafrechtspflege benutzt werden.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 01.11.2021 bis 27.12.2024
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
  1. (1)Absatz eins,Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,
    1. 1.Ziffer einsRegelungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festzusetzen und
    2. 2.Ziffer 2die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717, ABl. Nr. L 223 vom 11.09.2023 S. 1 umzusetzen.die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 62, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717, Amtsblatt Nummer L 223 vom 11.09.2023 Seite 1 umzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsFunkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021, im Rahmen einer aufrecht bestehenden Bewilligung im Sinne eines technisch-experimentellen Funkdienstes, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten:Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, TKG 2021, im Rahmen einer aufrecht bestehenden Bewilligung im Sinne eines technisch-experimentellen Funkdienstes, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten:
      1. a)Litera aBausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
      2. b)Litera bFunkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
      3. c)Litera cFunkanlagen, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden und für ihre eigenen Zwecke verwendet werden;
    2. 2.Ziffer 2Schiffsausrüstung, die von Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. L 257 vom 28.08.2014, S. 146, zuletzt geändert durch Berichtigung der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. 146, S8 vom 11.06.2018, erfasst wird;Schiffsausrüstung, die von Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, Amtsblatt , L 257 vom 28.08.2014, S. 146, zuletzt geändert durch Berichtigung der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, Amtsblatt 146, , S8 vom 11.06.2018, erfasst wird;
    3. 3.Ziffer 3Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/4, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016, fallen;Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, Amtsblatt Nummer L 79 vom 19.03.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/4, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016, fallen;
    4. 3.Ziffer 3Folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. L 212 vom 22.08.2018, S. 1, fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:Folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, Amtsblatt , L 212 vom 22.08.2018, S. 1, fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist:
      1. a)Litera aLuftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung;
      2. b)Litera bunbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/ zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind;
    5. 4.Ziffer 4Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates zur Strafrechtspflege benutzt werden.

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