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Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.