Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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