§ 6 ABBAG-Gesetz Vollziehung

ABBAG-Gesetz - Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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