§ 6 ABBAG-Gesetz Vollziehung

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem VizekanzlerBundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem VizekanzlerBundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.08.2024 bis 30.06.2025

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem VizekanzlerBundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem VizekanzlerBundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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