§ 8 WFöG Verfahren, Vertrag

Wasserstoffförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fixe Prämien werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 20262027 gewährt. Auktionen können im Rahmen des EU-Innovationsfonds erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß § 7 aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EU-Innovationsfonds abgewichen werden.Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß Paragraph 7, aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EU-Innovationsfonds abgewichen werden.
  3. (3)Absatz 3,Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EU-Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion betraut werden. In diesem Fall sind die erforderlichen Festlegungen zum Auktionsverfahren in den Richtlinien gemäß § 7 zu treffen.Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EU-Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion betraut werden. In diesem Fall sind die erforderlichen Festlegungen zum Auktionsverfahren in den Richtlinien gemäß Paragraph 7, zu treffen.
  4. (4)Absatz 4,Die Zuschlagsentscheidung wird von der Bundesministerinvom Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus auf Grundlage der im Auktionsverfahren ermittelten Gebotsreihung getroffen. Erfolgt eine Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds wird die Zuschlagsentscheidung auf Grundlage der vom EU-Innovationsfonds bereitgestellten Gebotsliste getroffen.
  5. (5)Absatz 5,Auf Grundlage einer positiven Zuschlagsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung der Bundesministerindes Bundesministers für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus gewährt. Durch Annahme der Zusicherung kommt der Fördervertrag zustande.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 05.07.2024 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Fixe Prämien werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 20262027 gewährt. Auktionen können im Rahmen des EU-Innovationsfonds erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß § 7 aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EU-Innovationsfonds abgewichen werden.Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß Paragraph 7, aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EU-Innovationsfonds abgewichen werden.
  3. (3)Absatz 3,Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EU-Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion betraut werden. In diesem Fall sind die erforderlichen Festlegungen zum Auktionsverfahren in den Richtlinien gemäß § 7 zu treffen.Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EU-Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion betraut werden. In diesem Fall sind die erforderlichen Festlegungen zum Auktionsverfahren in den Richtlinien gemäß Paragraph 7, zu treffen.
  4. (4)Absatz 4,Die Zuschlagsentscheidung wird von der Bundesministerinvom Bundesminister für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus auf Grundlage der im Auktionsverfahren ermittelten Gebotsreihung getroffen. Erfolgt eine Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds wird die Zuschlagsentscheidung auf Grundlage der vom EU-Innovationsfonds bereitgestellten Gebotsliste getroffen.
  5. (5)Absatz 5,Auf Grundlage einer positiven Zuschlagsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung der Bundesministerindes Bundesministers für Klimaschutz, UmweltWirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieTourismus gewährt. Durch Annahme der Zusicherung kommt der Fördervertrag zustande.

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