§ 24 TGG 2024 Verbringungen innerhalb der Union

Tiergesundheitsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der unionsrechtlichen Bestimmungen zu Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen mit Mitgliedstaaten Durchführungsverordnungen und ergänzende Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 3 festlegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der unionsrechtlichen Bestimmungen zu Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen mit Mitgliedstaaten Durchführungsverordnungen und ergänzende Bestimmungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, festlegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten allfälliger veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Nichteinhaltung von Vorschriften hinsichtlich Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen innerhalb der Union getroffen werden müssen, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind. Der Kostenersatz ist von der Behörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der unionsrechtlichen Bestimmungen zu Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen mit Mitgliedstaaten Durchführungsverordnungen und ergänzende Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 3 festlegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der unionsrechtlichen Bestimmungen zu Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen mit Mitgliedstaaten Durchführungsverordnungen und ergänzende Bestimmungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, festlegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten allfälliger veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Nichteinhaltung von Vorschriften hinsichtlich Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen innerhalb der Union getroffen werden müssen, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind. Der Kostenersatz ist von der Behörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.

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