§ 24 ZASS-AV Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 17 Abs. 2 sind anzuwenden.Zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, sind anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, negativ beurteilt, ist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 17 Abs. 2 sind anzuwenden.Zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, sind anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, negativ beurteilt, ist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.

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