§ 14 ZASS-AV

ZASS-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Planung, Organisation und Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:
    1. 1.Ziffer einsSituations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
    2. 2.Ziffer 2exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
    3. 3.Ziffer 3Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
    4. 4.Ziffer 4Förderung von Schlüsselqualifikationen für die beruflichen Handlungsfelder;
    5. 5.Ziffer 5Möglichkeit der Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen bei entsprechender technischer Ausstattung, wobei höchstens 50% der theoretischen Ausbildung in Form von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen durchgeführt werden dürfen; ausgenommen sind sämtliche Prüfungen und praktische Übungen;
    6. 6.Ziffer 6Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers.
  2. (2)Absatz 2,Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:
    1. 1.Ziffer einsDer/Die Teilnehmer/in ist im Rahmen der praktischen Ausbildung in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
    2. 2.Ziffer 2Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Teilnehmer/innen in einer vom Lehrgang zur Verfügung gestellten Dokumentationsvorlage, die dem Qualifikationsprofil entspricht, dokumentiert (§ 15).Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Teilnehmer/innen in einer vom Lehrgang zur Verfügung gestellten Dokumentationsvorlage, die dem Qualifikationsprofil entspricht, dokumentiert (Paragraph 15,).
    3. 3.Ziffer 3Ein/e Ausbildungsverantwortliche/r darf im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei oder, sofern mindestens ein/e Auszubildende/r im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr ist, höchstens drei Personen gleichzeitig ausbilden.
    4. 4.Ziffer 4Die Eignung eines Arbeitsplatzes hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz ist gegeben.
    5. 5.Ziffer 5Die Praxisanleitung durch den/die Ausbildungsverantwortliche/n erfolgt unter Rückkoppelung mit der Lehrgangsleitung zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Planung, Organisation und Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:
    1. 1.Ziffer einsSituations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
    2. 2.Ziffer 2exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
    3. 3.Ziffer 3Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
    4. 4.Ziffer 4Förderung von Schlüsselqualifikationen für die beruflichen Handlungsfelder;
    5. 5.Ziffer 5Möglichkeit der Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen bei entsprechender technischer Ausstattung, wobei höchstens 50% der theoretischen Ausbildung in Form von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen durchgeführt werden dürfen; ausgenommen sind sämtliche Prüfungen und praktische Übungen;
    6. 6.Ziffer 6Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers.
  2. (2)Absatz 2,Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen:
    1. 1.Ziffer einsDer/Die Teilnehmer/in ist im Rahmen der praktischen Ausbildung in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
    2. 2.Ziffer 2Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Teilnehmer/innen in einer vom Lehrgang zur Verfügung gestellten Dokumentationsvorlage, die dem Qualifikationsprofil entspricht, dokumentiert (§ 15).Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Teilnehmer/innen in einer vom Lehrgang zur Verfügung gestellten Dokumentationsvorlage, die dem Qualifikationsprofil entspricht, dokumentiert (Paragraph 15,).
    3. 3.Ziffer 3Ein/e Ausbildungsverantwortliche/r darf im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei oder, sofern mindestens ein/e Auszubildende/r im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr ist, höchstens drei Personen gleichzeitig ausbilden.
    4. 4.Ziffer 4Die Eignung eines Arbeitsplatzes hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz ist gegeben.
    5. 5.Ziffer 5Die Praxisanleitung durch den/die Ausbildungsverantwortliche/n erfolgt unter Rückkoppelung mit der Lehrgangsleitung zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten