§ 49 TGG 2024 Sonderbestimmungen für Bienen

Tiergesundheitsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Seuchenhaftes Auftreten

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 vorliegt. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, vorliegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Seuchenhaftes Auftreten

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 vorliegt. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, vorliegt.

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