§ 45 ZASS-AV Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
Bestätigung über die Ausbildung oder Weiterbildung
  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer/innen können am Ende einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz oder bei deren Abbruch eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 5 über die absolvierte Ausbildung bei der Lehrgangsleitung anfordern.
  2. (2)Absatz 2,Teilnehmer/innen können am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz oder bei deren Abbruch eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 über die absolvierte Weiterbildung bei der Leitung der Weiterbildung anfordern.
  3. (3)Absatz 3,Die nicht erforderlichen Felder und die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, die Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestätigungen sind von der Leitung zu unterzeichnen.
  5. (5)Absatz 5,Die Ausstellung der Bestätigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
Bestätigung über die Ausbildung oder Weiterbildung
  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer/innen können am Ende einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz oder bei deren Abbruch eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 5 über die absolvierte Ausbildung bei der Lehrgangsleitung anfordern.
  2. (2)Absatz 2,Teilnehmer/innen können am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz oder bei deren Abbruch eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 über die absolvierte Weiterbildung bei der Leitung der Weiterbildung anfordern.
  3. (3)Absatz 3,Die nicht erforderlichen Felder und die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, die Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestätigungen sind von der Leitung zu unterzeichnen.
  5. (5)Absatz 5,Die Ausstellung der Bestätigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

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