§ 46 TGG 2024 Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen

Tiergesundheitsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest
  1. (1)Absatz eins,Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in § 40 genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in Paragraph 40, genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:
    1. 1.Ziffer einsdas Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
    2. 2.Ziffer 2das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
    3. 3.Ziffer 3die namentliche Anführung der vom Verbot nach Z 1 erfassten Personen.die namentliche Anführung der vom Verbot nach Ziffer eins, erfassten Personen.
  2. (2)Absatz 2,Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 Z 2 beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht fürStallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Absatz eins, Ziffer 2, beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die als Tierärztinnen/Tierärzte, Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen, Seelsorgerinnen/Seelsorger, Leichenbestatterinnen bzw. Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
  3. (3)Absatz 3,Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.Die im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
  4. (4)Absatz 4,Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest
  1. (1)Absatz eins,Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in § 40 genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in Paragraph 40, genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:
    1. 1.Ziffer einsdas Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
    2. 2.Ziffer 2das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
    3. 3.Ziffer 3die namentliche Anführung der vom Verbot nach Z 1 erfassten Personen.die namentliche Anführung der vom Verbot nach Ziffer eins, erfassten Personen.
  2. (2)Absatz 2,Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 Z 2 beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht fürStallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Absatz eins, Ziffer 2, beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die als Tierärztinnen/Tierärzte, Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen, Seelsorgerinnen/Seelsorger, Leichenbestatterinnen bzw. Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
  3. (3)Absatz 3,Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.Die im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
  4. (4)Absatz 4,Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.

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