§ 26 FMaG 2016 Behörden und Aufsichtsrechte

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Behörden
  1. (1)Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro zuständig.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)

  2. (2)Absatz 2,Die Zuständigkeit für die in diesem Bundesgesetz den Fernmeldebüros übertragenen Aufgaben richtet sich nach § 113 Abs. 2 und 3 TKG 2003.Die Zuständigkeit für die in diesem Bundesgesetz den Fernmeldebüros übertragenen Aufgaben richtet sich nach Paragraph 113, Absatz 2 und 3 TKG 2003.
  3. (3)Absatz 3,Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)

  4. (4)Absatz 4,Die Fernmeldebüros haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieses Bundesgesetzes Hilfestellung zu leisten. Entsteht im Zug der Amtshandlung der Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, hat das Fernmeldebüro die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen selbständig durchzuführen und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.2019
Behörden
  1. (1)Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro zuständig.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)

  2. (2)Absatz 2,Die Zuständigkeit für die in diesem Bundesgesetz den Fernmeldebüros übertragenen Aufgaben richtet sich nach § 113 Abs. 2 und 3 TKG 2003.Die Zuständigkeit für die in diesem Bundesgesetz den Fernmeldebüros übertragenen Aufgaben richtet sich nach Paragraph 113, Absatz 2 und 3 TKG 2003.
  3. (3)Absatz 3,Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)

  4. (4)Absatz 4,Die Fernmeldebüros haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieses Bundesgesetzes Hilfestellung zu leisten. Entsteht im Zug der Amtshandlung der Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, hat das Fernmeldebüro die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen selbständig durchzuführen und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu verständigen.

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