§ 17 CBCR-VG Vollziehung

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2024 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2024 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

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