§ 65 TGG 2024 Prämien

Tiergesundheitsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung Prämien für den Abschuss von bestimmten Arten von wild lebenden Tieren in Sperrzonen, infizierten Zonen, oder Gebieten, in denen eine Tierseuche der Kategorien A oder B sonst nachgewiesen wurden oder das Auffinden oder die Einsendung von Proben von bestimmten Arten von verendeten wild lebenden Tieren in solchen Gebieten, sowie genauere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Gewährung dieser Prämien und die Bezugsberechtigten festsetzen, wenn die Reduktion des Wildtierbestandes oder die großflächige Beprobung wild lebender Tiere in Bezug auf bestimmte Arten zur Verhinderung der Ausbreitung und der Prävention einer Tierseuche notwendig ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung Prämien für den Abschuss von bestimmten Arten von wild lebenden Tieren in Sperrzonen, infizierten Zonen, oder Gebieten, in denen eine Tierseuche der Kategorien A oder B sonst nachgewiesen wurden oder das Auffinden oder die Einsendung von Proben von bestimmten Arten von verendeten wild lebenden Tieren in solchen Gebieten, sowie genauere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Gewährung dieser Prämien und die Bezugsberechtigten festsetzen, wenn die Reduktion des Wildtierbestandes oder die großflächige Beprobung wild lebender Tiere in Bezug auf bestimmte Arten zur Verhinderung der Ausbreitung und der Prävention einer Tierseuche notwendig ist.

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