§ 2 WFöG Begriffsbestimmungen

Wasserstoffförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2024.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2024,.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2024.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2024,.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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