§ 16 FMaG 2016 Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß § 11 Abs. 1 durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung dem Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Abs. 1 durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung dem Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Absatz eins, durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Abs. 1 genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind unddie praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Absatz eins, genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind und
    2. 2.Ziffer 2Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Abs. 1 betroffen sind.Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Absatz eins, betroffen sind.
    Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die verpflichtenden internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz eins,Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß § 11 Abs. 1 durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung dem Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Abs. 1 durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung dem Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Absatz eins, durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Abs. 1 genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind unddie praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Absatz eins, genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind und
    2. 2.Ziffer 2Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Abs. 1 betroffen sind.Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Absatz eins, betroffen sind.
    Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die verpflichtenden internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten