§ 31 FMaG 2016 Technische und administrative Prüfungen

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kann die Feststellung, ob eine Funkanlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist sie auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann die Funkanlage von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
  2. (2)Absatz 2,Besteht der Verdacht, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüros Funkanlagen auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.Besteht der Verdacht, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüros Funkanlagen auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 1 oder 2 ein Bescheid gemäß § 28, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Funkanlage in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Funkanlage zu leisten.Ergeht auf Grund der Prüfung nach Absatz eins, oder 2 ein Bescheid gemäß Paragraph 28,, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Funkanlage in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Funkanlage zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz eins,Kann die Feststellung, ob eine Funkanlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist sie auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann die Funkanlage von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
  2. (2)Absatz 2,Besteht der Verdacht, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüros Funkanlagen auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.Besteht der Verdacht, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüros Funkanlagen auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 1 oder 2 ein Bescheid gemäß § 28, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Funkanlage in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Funkanlage zu leisten.Ergeht auf Grund der Prüfung nach Absatz eins, oder 2 ein Bescheid gemäß Paragraph 28,, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Funkanlage in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Funkanlage zu leisten.

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