§ 32 FMaG 2016 Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verarbeitung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.
  2. (2)Absatz 2,Das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro hat, sofern von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß § 28 ergriffenen nationalen Maßnahmen zu unterrichten und übermittelt diesen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.Das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro hat, sofern von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Paragraph 28, ergriffenen nationalen Maßnahmen zu unterrichten und übermittelt diesen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich gemäß § 28 getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 41 der Richtlinie 2014/53/EU.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich gemäß Paragraph 28, getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, Amtsblatt Nummer L 11 vom 15.01.2002 Seite 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Artikel 41, der Richtlinie 2014/53/EU.
  4. (4)Absatz 4,Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1, 2 und 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Absatz eins, 2 und 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verarbeitung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.
  2. (2)Absatz 2,Das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro hat, sofern von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß § 28 ergriffenen nationalen Maßnahmen zu unterrichten und übermittelt diesen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.Das Büro für Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenFernmeldebüro hat, sofern von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Paragraph 28, ergriffenen nationalen Maßnahmen zu unterrichten und übermittelt diesen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich gemäß § 28 getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 41 der Richtlinie 2014/53/EU.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich gemäß Paragraph 28, getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, Amtsblatt Nummer L 11 vom 15.01.2002 Seite 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Artikel 41, der Richtlinie 2014/53/EU.
  4. (4)Absatz 4,Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1, 2 und 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Absatz eins, 2 und 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

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